Rz. 62

Die Parteien stritten nach einem Verkehrsunfall vom 23.9.2011, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs durch den Kläger von privat.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3.10.2011 erwarb der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 14.700 EUR. Sein verunfalltes Fahrzeug wies laut Sachverständigengutachten vom 27.9.2011 einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 EUR brutto bzw. 18.487,40 EUR netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 EUR auf. Die Beklagte rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der vom Kläger begehrten anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13 EUR.

 

Rz. 63

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer weiter.

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