Rz. 29

Die Beklagte hatte dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 20.12.2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien stritten um die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer, Nutzungsausfallentschädigung und Standkosten.

 

Rz. 30

Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Die Scheiben waren zerbrochen. Es wurde, nachdem es zunächst bis zum 22.12.2009 von der Polizei sichergestellt und untergestellt worden war, in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen belassen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen am 23.12.2009. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 4. oder 5.1.2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 EUR kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 EUR und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 EUR (brutto). Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7.1.2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 EUR. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 59 EUR.

 

Rz. 31

Der Kläger hat Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 EUR), restliche Standgebühren in Höhe von 71,39 EUR und Nutzungsausfall für weitere 10 Tage in Höhe von 590 EUR verlangt.

 

Rz. 32

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge