Rz. 32

Gem. § 13 Abs. 2 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15,00 EUR. Die Anwendung dieser Regelung kann bei dem geringen Streitwert bis 500,00 EUR greifen.

 

Rz. 33

 

Beispiel im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ist in Höhe eines Satzes von 0,3 anzusetzen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR errechnet sich von der vollen Gebühr von 45,00 EUR ausgehend eine 0,3-Gebühr in Höhe von 13,50 EUR (45,00 EUR × 0,3). Wegen der zuvor genannten Mindestbetragsbestimmung hat der RA die Gebühr in Höhe von 15,00 EUR zu berücksichtigen.

 

Rz. 34

 

Hinweis

Die Mindestbetragsbestimmung gilt nicht für Auslagen. § 13 Abs. 2 RVG bezieht sich nur auf Gebühren.

 

Rz. 35

Eine Ausnahme ist im VV geregelt, wonach für die Hebegebühr gem. Nr. 1009 VV RVG die Mindestgebühr von 1,00 EUR gilt.

Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass gerade in der Zwangsvollstreckung eine solche Gebühr bei Forderungen unter 500,00 EUR nicht auskömmlich sein kann. Deshalb gilt es hier insbesondere, die Möglichkeiten der Vergütungsoptimierung auszuschöpfen.

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