Rz. 11

§ 1 Abs. 1 RVG regelt den persönlichen Anwendungsbereich, mithin den Personenkreis, dessen Vergütung nach dem RVG bestimmt wird. Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass eine anwaltliche Tätigkeit zu vergüten ist.

 

Rz. 12

 

Checkliste: Persönlicher Anwendungsbereich

Rechtsanwälte: Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde durch die RA-Kammer wird der Empfänger zum RA (§ 12 Abs. 1 BRAO);[3] tätig werden als RA kann er erst mit Eintragung in die Liste der RAe;[4]
Prozesspfleger bestellt i.S.v. §§ 57, 58 ZPO, wenn er ein RA ist;
Kammermitglieder wie z.B. Renten- und Versicherungsberater, vereidigte Versteigerer oder Prozessagenten, soweit sie anwaltstypische Tätigkeiten verrichten;
Partnerschaftsgesellschaften/sonstige Gesellschaften, wie z.B. Partnergesellschaften nach dem Partnergesellschaftsgesetz, Anwaltsgesellschaft mbH, Anwaltsaktiengesellschaft oder auch Anwalts KGaA, soweit auch sie anwaltliche Tätigkeiten ausüben.
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 2.
[4] Asperger/Hellstab/Richter, RVG effizient, 1. Kap. Rn 31.

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