Rz. 11
§ 1 Abs. 1 RVG regelt den persönlichen Anwendungsbereich, mithin den Personenkreis, dessen Vergütung nach dem RVG bestimmt wird. Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass eine anwaltliche Tätigkeit zu vergüten ist.
Rz. 12
Checkliste: Persönlicher Anwendungsbereich
▪ | Rechtsanwälte: Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde durch die RA-Kammer wird der Empfänger zum RA (§ 12 Abs. 1 BRAO);[3] tätig werden als RA kann er erst mit Eintragung in die Liste der RAe;[4] |
▪ | Prozesspfleger bestellt i.S.v. §§ 57, 58 ZPO, wenn er ein RA ist; |
▪ | Kammermitglieder wie z.B. Renten- und Versicherungsberater, vereidigte Versteigerer oder Prozessagenten, soweit sie anwaltstypische Tätigkeiten verrichten; |
▪ | Partnerschaftsgesellschaften/sonstige Gesellschaften, wie z.B. Partnergesellschaften nach dem Partnergesellschaftsgesetz, Anwaltsgesellschaft mbH, Anwaltsaktiengesellschaft oder auch Anwalts KGaA, soweit auch sie anwaltliche Tätigkeiten ausüben. |
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