Rz. 66

Für vom Erblasser hinterlassene Geräte und Speichermedien gelten die allgemeinen Regeln. Auf die Erben geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB insbesondere das Eigentum an den Geräten und den Speichermedien über. Das gilt auch für das aus dem Eigentum folgende Recht an den darauf gespeicherten Dateien samt den durch sie vermittelten Inhalten.

 

Rz. 67

Mit dem Übergang des Eigentums an Speichermedien und Dateien ist zwar noch keine Aussage über die Berechtigung an den dort gespeicherten Inhalten als solchen getroffen. Bestehen aber an den gespeicherten Inhalten bspw. Immaterialgüterrechte des Erblassers, so gehen auch diese nach § 1922 BGB auf die Erben über. Nichts anderes gilt für solche Inhalte, an denen keine Immaterialgüterrechte bestehen, und zwar auch dann, wenn die Inhalte höchstpersönlicher Natur sind, was insbesondere aus den §§ 2047 Abs. 2, 2373 S. 2 BGB folgt. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers steht dem Übergang auf die Erben nicht entgegen.

 

Rz. 68

Nur wenn Dritte (auch Angehörige) eigene Rechte an den Inhalten beanspruchen können, so können und müssen sie Ansprüche auf Herausgabe oder Löschung der Inhalte gegen die Erben geltend machen (hierzu sogleich in § 3). Dies ändert aber nichts daran, dass die Dateien unabhängig von ihrem Inhalt jedenfalls zunächst auf die Erben übergehen.

 

Rz. 69

Für unseren Beispielsfall hat das zur Folge, dass die Kinder des A keine Ansprüche gegen L auf Herausgabe der persönlichen Aufzeichnungen des A haben. Vielmehr erbt sie die Geräte und Datenträger des A sowie die darauf gespeicherten Daten. Soweit das Recht an den durch die Daten verkörperten Inhalten dem A zustand, hat L diese Rechte ebenfalls geerbt. Wie sie mit etwaigen Rechten Dritter an Inhalten umzugehen hat, untersuchen wir im folgenden Kapitel.

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