Rz. 33

Erst seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997[63] mit Wirkung zum 1.4.1998 haben nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik die gleiche erbrechtliche Stellung erlangt wie eheliche Kinder.[64] Die Sonderregeln über den Erbersatzanspruch nach §§ 1934a–e BGB wurden gestrichen.[65] Sie hatten im Jahr 1969 die Regelung des § 1589 Abs. 2 BGB ersetzt, nach denen das nichteheliche Kind mit dem Vater als nicht verwandt galt.[66]

Diese relativ späte Gleichstellung der nichtehelichen Kinder hat tiefgehende historische und soziologische Gründe. Eine mit den Entwicklungen in den USA und Frankreich vergleichende Darstellung und soziologische Erklärung gibt Beckert.[67] Paradoxer Weise ist die späte Reaktion in Deutschland auch darauf zurückzuführen, dass die rechtliche Position der nichtehelichen Kinder in Deutschland lange relativ gut war. Während etwa in den USA diese Kinder in Beziehung zum Vater weitgehend rechtlos waren, wurden ihnen in Deutschland insbesondere aufgrund des römischrechtlichen Einflusses etwa im Bereich des Unterhaltes gewisse Ansprüche zuerkannt.[68]

 

Rz. 34

Bei der Behandlung der nichtehelichen Kinder handelt es sich um ein eher historisch-soziologisches Thema. Jahre nach der rechtlichen Gleichstellung bietet es aber sowohl kurz- als auch langfristig zurückblickend, wie auch die gegenwärtige Situation analysierend, ein wissenschaftliches Betätigungsgebiet.

[63] BGBl I, S. 2968.
[64] Damrau/Tanck/Tanck, § 1924 Rn 5; Leipold, Rn 92–94.
[65] Mit Darstellung der Vor- und Gesetzgebungsgeschichte: Rauscher, ZEV 1998, 41–45.
[66] Beckert, S. 128 f.
[67] Beckert, S. 122–133.
[68] Beckert, S. 122 f.

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