Rz. 152

BGH, Urt. v. 30.3.2004 – VI ZR 163/03, VersR 2004, 789

Zitat

BGB § 823; SGB VII §§ 105, 106

Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

1. Der Fall

 

Rz. 153

Die Parteien, Schüler eines Gymnasiums, stritten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperverletzung zu leisten.

 

Rz. 154

Die Parteien und weitere Schüler hielten sich während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13jährige Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe von Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese begab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem HNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs. Die Klägerin trug vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem Zünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, geworfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte trug vor, er habe die Klägerin nicht verletzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen.

 

Rz. 155

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie war ebenfalls erfolglos.

2. Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 156

Der Ausschluss der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergab sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist der Schüler einer allgemein bildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

Rz. 157

Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Wie der BGH bereits entschieden hat, haftet der Schädiger dem geschädigten Mitschüler gegenüber auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nämlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2003 – VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11; vgl. auch BAG, VersR 2003, 740, 741).

 

Rz. 158

Die Revision wandte sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen. Sie machte geltend, die Verletzungshandlung sei nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs verübt worden. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 123/86, VersR 1987, 781, 782; v. 14.7.1987 – VI ZR 18/87, VersR 1988, 167 f. und v. 28.4.1992 – VI ZR 284/91, VersR 1992, 854, 855). Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen. Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt.

 

Rz. 159

Die entsprechenden BGH-Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen. Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen.

Das Berufungsgericht hatte diese Grundsätze beachtet und ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden F...

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