Rz. 392

Der Unfall war von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt. Die Parteien stritten darum, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, weil es sich um einen Unfall auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hat (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen; der Beklagte hatte geltend gemacht, er habe dem Kläger beim Einladen der Zementsäcke helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt.

 

Rz. 393

Der Kläger hat wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Erstinstanzlich hat er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend gemacht. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zu zahlen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

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