Rz. 113

Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24.1.2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten u.a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde.

 

Rz. 114

Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27.1.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17.2.2003 bis zum 2.10.2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31.7.2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Rz. 115

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.

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