Rz. 1

Das Nachlassgericht wählt einen geeigneten Nachlasspfleger für die Nachlasspflegschaft aus und überträgt, unter vorheriger Klärung, ob das Amt angenommen wird, das Amt dieser Person. Möglicherweise hat das Gericht den Nachlasspfleger dabei bereits grob in Kenntnis gesetzt, worum es in der Nachlasssache geht. Für die Verpflichtung wird ein geeigneter Termin beim Nachlassgericht vereinbart. Es ist sinnvoll, ausreichend Zeit einzuplanen, den Fallhintergrund mit der zuständigen Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger ausführlich besprechen zu können. Insbesondere ist dabei von Bedeutung, ob das Nachlassgericht bestimmte Intentionen bei der Bearbeitung/Vorgehensweise sieht.

Die Verpflichtung soll persönlich durch den Rechtspfleger zu treuer und gewissenhafter Führung der Nachlasspflegschaft erfolgen, da die Bestellung des Nachlasspflegers nach überwiegender Meinung erst durch die persönliche Verpflichtung wirksam ist.[1]

 

Rz. 2

Bei der Verpflichtung wird die Bestallungsurkunde ausgehändigt und – soweit dieser nicht vorab bereits postalisch übersandt wurde oder anschließend übersandt wird – der Anordnungsbeschluss. Gemäß § 1789 BGB soll die Verpflichtung mittels Handschlag erfolgen. In der Praxis verzichten viele Rechtspfleger auf den Handschlag.

 

Rz. 3

Die Bestallungsurkunde muss neben den Personalien des Nachlasspflegers den Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft enthalten und mit Siegel des Nachlassgerichts versehen sowie durch den Rechtspfleger unterzeichnet sein; ferner muss sie Angaben zum Erblasser – sein Geburts- und Sterbedatum – enthalten. Es empfiehlt sich, die Bestallungsurkunde genau daraufhin zu prüfen, da oftmals Fehler in der Bestallungsurkunde enthalten sind. Fehler in der Bestallungsurkunde sind ärgerlich, da sie dazu führen können, dass die Bestallungsurkunde im Geschäftsverkehr nicht akzeptiert wird und berichtigt werden muss.

 

Rz. 4

Im Anordnungsbeschluss ist darauf zu achten, dass die Berufsmäßigkeit des Nachlasspflegers festgestellt wird. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG liegt Berufsmäßigkeit im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit von voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Diese Voraussetzungen können auf die Nachlasspflegschaft übertragen werden. Gemäß § 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit zur Führung der Nachlasspflegschaft bei der Bestellung des Pflegers zu treffen. Diese Feststellung hat in Beschlussform zu ergehen, § 38 FamFG. Die Nachlassgerichte treffen diese Feststellung grundsätzlich bei Anordnung der Nachlasspflegschaft durch Aufnahme in den Bestellungsbeschluss: "Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig". Unterblieb diese Feststellung versehentlich oder zu Unrecht, ging die bisher herrschende Meinung davon aus, dass eine rückwirkende Nachholung selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren noch möglich sei. Mit Beschluss vom 8.1.2014 hat der BGH[2] jedoch entschieden, dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit – von den Fällen einer Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG abgesehen – unzulässig ist. Nach Ansicht des BGH besteht für eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, könne insoweit die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Entscheidung einlegen. Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Nachlasspfleger zur Verfügung, so dass die Entscheidung des BGH auf das Nachlasspflegschaftsrecht entsprechend anzuwenden ist.

 

Rz. 5

Folglich sollte der Nachlasspfleger bei seiner Verpflichtung den Bestellungsbeschluss dahingehend kontrollieren, dass die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, hat er auf eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG hinzuwirken oder Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen den Bestellungsbeschluss einzulegen. Anderenfalls greift die ehrenamtliche Ausübung des Pflegeramtes, bei der kein Anspruch auf Vergütung besteht. Lediglich beim vermögenden Nachlass kann das Nachlassgericht gemäß § 1836 Abs. 2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigen. Die in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellte Vergütung kann der Höhe nach derjenigen des Berufsnachlasspflegers entsprechen.[3]

 

Rz. 6

Im Rahmen der Verpflichtung besteht ggf. Gelegenheit, in die Nachlassakten einzusehen und Kopien daraus zu fertigen. Die Akte sollte gründlich durchgesehen werden und es soll lieber zu viel als zu wenig aus der Akte kopiert werden. Viele Gerichte erledigen das auch vorab und händigen die Kopien der relevanten Vorgänge aus der Akte bei der Verpflichtung aus. Manche Gerichte geben die Akte auch mit, und die Durchsicht und Anfertigung der Kopien können im Büro erledigt werden.

 

Rz. 7

 

Praxistipp

Soweit das Erbe von Beteiligten ausgeschlagen wurde, ...

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