Rz. 73

Meistens hatte nahezu jede verstorbene Person einen Telefonanschluss (Festnetz), der gekündigt werden sollte. Beachten Sie bei der Kündigung, diese auch für evtl. gemietete Zusatzeinrichtungen (Extraklingel, Zweitgeräte, etc.) auszusprechen, da Telefongesellschaften diese Verträge für Zusatzeinrichtungen trotz Kündigung des Anschlusses oft nicht automatisch mit beenden. Ist der Ehegatte eines Erblassers vorverstorben und war Anschlussinhaber, lautet der Anschluss oft noch auf diese Person. Dann verlangen Telefongesellschaften häufig auch den Nachweis des Wegfalls durch Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde. Hatte der Erblasser gemeinsam mit einer anderen Person einen Haushalt geführt, ist zu klären, ob der Telefonanschluss bestehen bleiben und auf die andere Person umgeschrieben werden soll. Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser in seinem eigenen Haus oder eigener Wohnung gelebt hat und eine Alarmanlage vorhanden ist. Oft sind Alarmanlagen über das Telefon mit einer Notrufzentrale verbunden, so dass der Sicherungszweck der Alarmanlage durch die Kündigung des Telefonanschlusses wegfallen würde.

 

Rz. 74

Weiterhin sind auch evtl. vorhandene Mobiltelefonverträge zu beenden. Oft haben diese Verträge zweijährige Laufzeiten, da bei Abschluss des Vertrages ein subventioniertes Mobiltelefon oder andere technische Geräte durch den Mobilfunkanbieter zur Verfügung gestellt wurden. Hier ist im Einzelfall zu klären, wie der Vertrag zeitnah beendet werden kann. Meist sind Mobilfunkanbieter in diesem Zusammenhang kulant.

 

Rz. 75

Häufig bestand auch ein Internetanschluss des Erblassers, der gekündigt werden muss. Derartige Anschlüsse können auch beinhalten, dass digitales Fernsehen hierüber zur Verfügung gestellt wird, so dass auch hierzu eine Kündigung auszusprechen ist. Ferner hat der Internetanbieter im Rahmen des Vertrages häufig technische Einrichtungen zur Verfügung gestellt (Router, Splitter etc.), die zurückverlangt werden.

 

Rz. 76

Hat der Erblasser eine Homepage betrieben, besteht hierüber meist ein gesondertes Vertragsverhältnis mit einem Provider, bei dem auch die entsprechende Domain[19] gemietet wurde und für die in der Regel eine jährliche Gebühr zu bezahlen ist. Auch hier ist das Vertragsverhältnis zu beenden. Vorsicht ist jedoch für den Fall geboten, dass der Erblasser über die Domain geschäftlich tätig war. Dann kann es erforderlich sein, die Domain zu belassen und weiterzugeben. Wirtschaftlich betrachtet, kann eine Domain einen realisierbaren Wert haben.

 

Rz. 77

Für den Fall, dass ein Internetanschluss bestand, ist zu bedenken, dass der Erblasser in sozialen Netzwerken (Facebook, XING, StayFriends etc.) angemeldet gewesen sein könnte. Hier macht es Sinn, diese Unternehmen über den Tod des Erblassers zu informieren und zu bitten, die entsprechenden Einträge zu löschen. Dies betrifft möglicherweise auch die mit Internetanbietern abgeschlossenen Abonnements, die der Kündigung bedürfen, weil die Kosten sonst weiterlaufen.

(Siehe auch § 3 Rdn 109 ff. "Digitaler Nachlass".)

[19] Hoeren, NJW 2005, 2113 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge