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Mangelfolgeschäden kann der Besteller zusätzlich zum kleinen oder großen Schadensersatz und auch den sonstigen Mängelansprüchen (z.B. Erstattung der Kosten der Selbstvornahme) geltend machen. Häufig wiederkehrende Schadenspositionen sind hier etwa Nutzungsausfall,[61] Miete einer Ersatzsache und Gutachterkosten. Für erst künftig entstehende Mangelfolgeschäden kann ein Zahlbetrag nur dann verlangt werden, wenn sicher ist, dass diese anfallen.[62] Wenn und soweit das Entstehen von Schäden noch unsicher ist, muss dieses Risiko über einen Feststellungsantrag abgesichert werden.

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