Rz. 57

Alle darüber hinausgehenden Schadenspositionen, insbesondere Mangelfolgeschäden, die nicht eng und unmittelbar mit der Bauleistung zusammenhängen, werden als großer Schadensersatz nur dann erstattet, wenn zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der Mangel beruht auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik.
Der Mangel besteht in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
Der Schaden ist durch den Unternehmer versichert oder hätte von ihm ohne Weiteres versichert werden können.

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