Rz. 57
Alle darüber hinausgehenden Schadenspositionen, insbesondere Mangelfolgeschäden, die nicht eng und unmittelbar mit der Bauleistung zusammenhängen, werden als großer Schadensersatz nur dann erstattet, wenn zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
▪ | Der Mangel beruht auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. |
▪ | Der Mangel besteht in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. |
▪ | Der Schaden ist durch den Unternehmer versichert oder hätte von ihm ohne Weiteres versichert werden können. |
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