Rz. 142

Wird ein Baubeteiligter vom Besteller klageweise in Anspruch genommen und kommt ein Regress gegenüber Dritten in Betracht, sollte der in Anspruch genommene Unternehmer stets an eine Streitverkündung denken. Denn zum einen tritt dann gegenüber dem Streitverkündungsempfänger die Interventionswirkung gem. §§ 74, 68 ZPO ein. Zum anderen ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB mit Zustellung der Streitverkündung die Verjährung der Regressansprüche gehemmt.

 

Rz. 143

Die Streitverkündung muss aber gem. § 72 Abs. 1 ZPO zulässig sein, sonst treten ihre Wirkungen nicht ein. Da über die Zulässigkeit erst – oft nach Jahr und Tag – im Folgeprozess entschieden wird, kann eine unzulässige Streitverkündung zur Verjährung des Anspruchs und damit einer Haftung des Anwalts führen. Zulässig ist die Streitverkündung in Fällen der alternativen, nicht aber der kumulativen Schuldnerschaft. Für den Bauprozess bedeutet das:

 

Rz. 144

Ein Gläubiger kann nicht wirksam einen von zwei Gesamtschuldnern (z.B. zwei Bauunternehmer, die gemeinsam einen Mangel verursacht haben) verklagen und dem anderen den Streit verkünden: Die Klage gegen den einen wäre natürlich wirksam, die Streitverkündung ginge aber ins Leere und bewirkte beispielsweise keine Verjährungshemmung. Ebenso wenig ist zulässig eine Streitverkündung des Bestellers gegen den Gewährleistungsbürgen des vom Besteller verklagten, mangelhaft leistenden Unternehmers. In beiden Fällen muss der Besteller gleich beide Schuldner verklagen.

Ausreichend ist aber eine nur teilweise alternative Schuldnerschaft: Zulässig ist daher beispielsweise im Prozess des Bestellers gegen den mangelhaft leistenden Unternehmer eine Streitverkündung des Bestellers gegenüber einem Architekten, der mangelhaft geplant hat.

Zulässig ist es auch, wenn – wie hier – einer von mehreren Gesamtschuldnern, der vom Gläubiger verklagt ist, einem weiteren Gesamtschuldner zur Vorbereitung des Regresses den Streit verkündet.

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