Rz. 93

Im Rahmen der Zulässigkeit ist der Gerichtsstand zu prüfen. Als Gerichtsstand kommt hier nicht nur der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO in Betracht. In Bausachen ist immer auch an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, zu denken. Der Erfüllungsort für Bausachen ist der Ort, an dem das Bauwerk errichtet wird.[92] Auch für den mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten ist der Ort des Bauvorhabens Erfüllungsort gem. § 29 ZPO.[93] Gleiches gilt wohl für den isoliert mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten, nicht aber für den nur planenden Architekten (str.). Sind die Parteien des Rechtsstreits darüber hinaus auch Kaufleute, ist im Hinblick auf § 98 GVG die Klage stets bei der Kammer für Handelssachen einzureichen. Der Beklagte könnte andernfalls leicht durch einen Verweisungsantrag den Rechtsstreit verzögern. Ist die Klage dagegen gegen den Architekten gerichtet, ist zu beachten, dass dieser als Freiberufler kein Kaufmann ist. Die Klage gehört also vor die Zivilkammern und nicht vor die Kammer für Handelssachen.

[92] BGH v. 5.12.1985 – I AZR 737/85 – NJW 1986, 935.

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