Rz. 128

1. Liegt ein Mangel (noch) vor oder soll dieser bestritten werden? Bestreiten der Mangelhaftigkeit kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung sein, der Unternehmer kann dann (auch ohne Nachfrist) unmittelbar sekundäre Mangelansprüche geltend machen.
2.

Ausschluss der Mängelhaftung?

a) Vertragliche Haftungsausschlüsse? Wirksamkeit, vor allem als AGB?
b) Bedenken angezeigt?
c) Fehlender Mängelvorbehalt bei Abnahme? Aber Schadensersatz kann weiterhin geltend gemacht werden
d) Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig?
e) Bei sekundären Mängelansprüchen: angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt?
f) Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen ausstehender Zahlungen (§ 320 BGB)?
g) Leistungsverweigerungsrecht wegen fehlender Sicherheit nach § 650f BGB? Falls noch nicht gefordert: kann eine solche Sicherheit noch verlangt werden?
h) Verjährung
3.

Höhe der geltend gemachten Kosten/Schäden

a) Kosten überhöht?
b) Sowieso-Kosten, Abzug Neu für Alt
c) Mitverschulden des Bestellers (insbesondere planender Architekt)
d) Zuschuss des Bestellers geltend machen?

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