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Der Auftraggeber hat dem für ihn tätigen Rechtsanwalt oder Steuerberater die geschuldete Vergütung zu zahlen.[1522] Dies ist die Hauptpflicht des Mandanten aus einem Anwalts- oder Steuerberatervertrag.

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) über die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Berufstätigkeit ist am 1.7.2004 ersetzt worden durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG).[1523]

Nach den Übergangsvorschriften der §§ 60, 61 RVG ist grds. die BRAGO anzuwenden, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist; wurde der Rechtsanwalt seit diesem Stichtag beauftragt, so gilt das RVG.[1524] Rechtsprechung und Schrifttum zur BRAGO behalten danach unmittelbare Bedeutung, soweit noch das alte Gebührenrecht anzuwenden ist; außerdem können sie zur Auslegung derjenigen Bestimmungen des RVG dienen, die den Vorschriften der BRAGO entsprechen.

Die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV) regelt – i.V.m. § 64 StBerG – die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die selbstständige Berufstätigkeit der genannten steuerlichen Berater. Bei Mehrfachqualifikation als Rechtsanwalt und als Steuerberater verweist § 35 RVG auf wesentliche Regelungen der StBVV.[1525]

[1523] Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718, 788); vgl. Schons, NJW 2005, 3089. Zum RVG: Gerold/Schmidt, bearb. v. Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017; Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 8. Aufl. 2017; ferner Hartung, NJW 2004, 1409; N. Schneider, AnwBl. 2004, 510.
[1524] Zum Übergangsrecht: VG Lüneburg, NJW 2005, 697; zur Abrechnung im Fall des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO: LG Mönchengladbach, NJW-RR 2005, 863.
[1525] Vgl. Koslowski, StBerG, § 64 Rn 5.

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