Rz. 106

Erhöht der Rechtsanwalt durch eine ungewöhnliche Maßnahme das Misserfolgsrisiko des Auftraggebers, indem er etwa im Prozess einen Sachvortrag zurückhält[537] oder mehrfache Klagen bei unzuständigen Gerichten anhängig macht,[538] so haftet der Anwalt für die sich daraus ergebenden Nachteile seines Mandanten, falls dieser nicht zuvor genügend über die Risikosteigerung unterrichtet wurde und sich einverstanden erklärte.[539] Dies gilt entsprechend, wenn der Anwalt lediglich eine Teilklage erhebt und deswegen die Verjährung bzgl. der restlichen Forderung nicht verhindert wird, oder eine "Musterklage" gegen einen von mehreren Schuldnern anhängig macht und deswegen die Verjährung der Ansprüche gegen die übrigen Schuldner nicht vermieden wird.[540]

[537] BGH, NJW-RR 1990, 1241, 1243 = WM 1990, 1917.
[538] BGH, NJW 1991, 2280, 2282 f.
[539] BGH, NJW-RR 1990, 1241, 1243; BGH, NJW 1991, 2280, 2282 f.
[540] BGH, NJW 1993, 1779, 1780.

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