Rz. 87

Zur Bearbeitung eines Mandats wird häufig auch die Ermittlung weiterer den Rechtsquellen tatsächlich angenäherter Unterlagen erforderlich sein, etwa von Verwaltungsvorschriften, insb. der Finanzverwaltung zu den einzelnen Steuergesetzen (z.B. EStR, KStR),von Vergabe-und Vertragsordnungen etwa des Bundes (VOB), von Tarifverträgen, denen der Mandant unterworfen ist, von Versicherungsbedingungen der Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung des Mandanten, von Leitlinien oder Tabellen etwa der Familiensenate der Oberlandesgerichte zur Unterhaltsberechnung, zu Handels- und Ortsbräuchen, zu technischen Normen, etwa im Bereich der Errichtung von Bauten. Diese hat der Rechtsberater jedenfalls im Einzelfall aufzusuchen und bei der Bearbeitung des Mandats zu berücksichtigen, soweit das von seinen Mandatspflichten umfasst ist.

Der Steuerberater muss also seinen Mandanten auf Vorteile hinweisen, die diesem nach allgemeiner Übung oder nach Verwaltungsvorschriften oder Erlassen der Finanzverwaltung zustehen, und diese im Auftrag des Mandanten geltend machen. Denn der Mandant muss sich eine bestehende Behördenpraxis zunutze machen können, wenn er sie als rechtmäßig ansehen darf. Das gilt auch dann, wenn sich die Handhabung der Finanzverwaltung später als rechtswidrig erweist, denn maßgebend ist der Zeitpunkt der Beratung[430] (vgl. dazu Rdn 322).

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