Rz. 344

Auslandsbezüge können auch bei einseitigen Rechtsgeschäften von großer Bedeutung sein, etwa bei der Beratung über die Erbfolge und dem Entwurf eines Testamentes (oder auch eines Erbvertrages), wenn der Mandant zwar in Deutschlang wohnt, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat, oder, obzwar Deutscher, im Ausland lebt. Auf Art. 25, 26 EGBGB wird insoweit Bezug genommen. Für Personen, die ab 17.8.2015 versterben, sind für die Frage des anwendbaren Rechts insb. Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Eu-ErbVO)[1292] maßgebend. Danach ist grds. das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Eu-ErbVO). Allerdings kann im Testament das Recht des Staates gewählt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Eu-ErbVO). Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen einem deutschen Anwalt geläufig sein und werden vielfältigen Grund für Haftungsfälle bieten.[1293]

[1292] ABl EU 2012 Nr. L 201, S 107; vgl. z.B. Palandt/Thorn, Art. 22, 23 Eu-ErbVO.
[1293] Vgl. Swane, ErbR 2014, 575.

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