Rz. 137

Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 249 BGB, nach der Schadensersatz in erster Linie durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu leisten ist, kann der Rechtsberater ggü. seinem Mandanten verpflichtet sein, den infolge eines Fehlers drohenden Schaden durch eine zumutbare honorarfreie Zusatzleistung zu verhindern.[632]

Ist ein Schaden des Mandanten bereits eingetreten, etwa weil der Rechtsanwalt einen Prozessverlust (oder der Steuerberater eine unzutreffende Steuerfestsetzung) zu verantworten hat, so hat der Anwalt aufgrund seiner Ersatzpflicht seinem Mandanten die Aufwendungen für einen aussichtsreichen weiteren Prozess zur Verfügung zu stellen (bzw. der Steuerberater auf eigene Kosten einen möglichen Rechtsbehelf einzulegen),[633] durch den der Schaden beseitigt oder verringert werden kann; der Anwalt (Steuerberater) kann den Zweitprozess auch auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.[634] Ein Rechtsberater kann sich vertraglich verpflichten, einen von ihm verursachten Schaden seines Auftraggebers zu beseitigen.[635] Nach Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft unter "Prüfungsvorbehalt" ist ein Rechtsberater verpflichtet, einen daraus drohenden Schaden des Mandanten abzuwenden oder zu verringern.[636]

[632] Rechtsanwalt: BGH, NJW 1994, 1472, 1473; BGH, NJW 2000, 3560 = WM 2000, 2437; BGH, 6.10.2005 – IX ZR 111/02, WM 2006, 105, 106; Steuerberater: BGH, NJW-RR 2003, 1574, 1576; BGH, WM 2003, 1138, 1140; BGH, 12.5.2011 – IX ZR 11/10, Tz. 18.
[633] Gräfe, in: Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn 142.
[634] BGH, NJW 2000, 3560, 3562 = WM 2000, 2437.
[635] BGH, WM 2003, 936, 939 = NJW-RR 2003, 1574: Steuerberater.
[636] BGH, WM 2003, 1138, 1140: Steuerberater.

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