Rz. 245

Bei ergänzendem Vorbringen des Prozessgegners kann es geboten sein, Verfahrensrügen geltend zu machen (§ 295 ZPO), Verspätung zu rügen (§ 296 ZPO) oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu beantragen (§ 283 ZPO).

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