Rz. 191

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Praxis die Empfehlung, die Bedenken betreffend die Erfolgsaussichten einer Klage oder der Verteidigung gegen eine Klage oder der Einlegung eines Rechtsmittels dem Mandanten schriftlich mitzuteilen bzw. zu bestätigen oder zumindest einen Aktenvermerk über eine Belehrung anzufertigen. Auch wenn den Auftraggeber, der einen Rechtsanwalt auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, die Beweislast dafür trifft, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten nicht gehörig erfüllt hat (vgl. § 4 Rdn 13), wird von dem Rechtsanwalt erwartet, dass er substanziiert darlegt, ob und wie er den Mandanten gerade über die konkreten Risiken eines Rechtsstreits belehrt hat (vgl. § 4 Rdn 19).[793]

[793] BGH, NJW 1991, 2280, 2283; BGH, 9.6.1994 – IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225 = WM 1994, 2113; BGH, 23.11.2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419 f.; BGH, 1.3.2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, 265, Tz. 12 = WM 2007, 1183; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 589.

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