Rz. 457

Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG, so kann der Rechtsanwalt gem. § 4b Satz 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen.[1732] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 RVG/§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.[1733] Der Verstoß gegen die vorgenannten Formvorschriften führt nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsabrede,[1734] sondern beschränkt die vertraglich vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr.[1735] Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.[1736] Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die durch die Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG entstehen, können nicht dadurch geschlossen werden, dass im Rahmen einer grds. zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlautende Regelung an die Stelle der ursprünglichen, gegen die Bestimmung des § 3a Abs. 1 RVG verstoßenden Abrede tritt.[1737] Verstößt der Anwalt gegen die Hinweispflicht des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, gelten die vorgenannten Rechtsfolgen.

Hat der Mandant auf eine den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG nicht genügende Vergütungsvereinbarung mehr als die gesetzlichen Gebühren entrichtet, steht ihm gem. § 4b Satz 2 RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückforderungsanspruch zu.[1738] Der Verweis des § 4b Satz 2 RVG ergreift auch den Ausschlussgrund des § 814 BGB.[1739] Nach dieser Vorschrift kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Bestimmung des § 814 BGB setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.[1740] Für ein solches positives Wissen ist der Leistungsempfänger, mithin der Anwalt, darlegungs- und beweispflichtig.[1741]

Unabhängig von der Ausnahmebestimmung des § 814 BGB kann eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, dann nämlich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht wird, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu besteht. Dies ist aber nur anzunehmen, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden zweifelsfrei schließen kann, dieser wolle die Leistung – gleich, wie ihr Schuldgrund beschaffen ist – gegen sich gelten lassen.[1742]

[1733] BGH, NJW 2004, 2818, 2819 f.; BGH, 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Tz. 29 = NJW 2010, 1364, jeweils zu § 3 BRAGO.
[1740] BGH, 22.10.2015 – IX ZR 100/13, WM 2016, 178, Tz. 9 unter Bezugnahme auf BGH, 28.11.1990 – XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; BGH, 7.5.1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; BGH, 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, Tz. 17.
[1742] BGH, 22.10.2015 – IX ZR 100/13, WM 2016, 178, Tz. 11 unter Bezugnahme auf BGH, 9.5.1960 – III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278; BGH, 13.5.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325, Tz. 112.

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