Rz. 8

Diese Hauptpflichten obliegen dem Rechtsanwalt nur während des Mandats; sie beginnen und enden mit dem Anwaltsvertrag[68] (zur Vertragsbeendigung vgl. § 1 Rdn 69 ff.). Kann der Steuerberater das Mandat aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht ordnungsgemäß erfüllen, muss er das Mandat niederlegen, andernfalls er dem Mandanten für Pflichtverletzungen haftet. Kann er sein Mandat wegen unzureichender Kooperation des ausreichend belehrten Mandanten nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist eine Haftung ggü. dem Mandanten nicht gegeben, eine Mandatsniederlegung aus diesem Grund nicht nötig, womöglich aber zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher oder berufsrechtlicher Gefahren.

[68] BGH, NJW-RR 1990, 459, 460.

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