Rz. 132

Entwickelt und verändert sich der Mandatsgegenstand, so wandelt sich auch die anwaltliche Schadensverhütungspflicht.

 

Rz. 133

V.a. ein Prozessauftrag macht dies deutlich: Hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber pflichtgemäß die Einklagung eines Anspruchs oder die Abwehr einer fremden Forderung als aussichtsreich empfohlen, so kann er im Rahmen einer vertragsgerechten Prozessführung (vgl. Rdn 152 ff.) u.a. verpflichtet sein,

die Einzahlung eines Kostenvorschusses für eine fristwahrende Klage[610] oder für eine Beweisaufnahme[611] zu veranlassen,
gerichtliche Auflagen zu beachten,[612]
zu einem Vergleich zu raten oder von ihm abzuraten (vgl. Rdn 284 ff.),
nach einer eindeutigen Beweisaufnahme aus Kostengründen zu einem Anerkenntnis oder einem Verzicht zu raten,
die Sicherstellung eines vom Gegner zu zahlenden Betrages für jeden der mehreren Mandanten zu gewährleisten,[613]
die Festsetzung des Wertes der Beschwer gem. § 546 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 26 Nr. 8 EGZPO) zu prüfen,[614]
für die Rückgabe einer Prozesssicherheit zu sorgen,[615]
dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (vgl. Rdn 237 ff.).[616]
 

Rz. 134

Ein weiterer dynamischer Vorgang, der hohe Anforderungen an die Schadensverhütungspflicht stellt, sind z.B. eine baubegleitende Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt[617] oder die "begleitende Beratung" des Auftraggebers durch einen Steuerberater neben einem Steuerspezialisten für ein bestimmtes Vorhaben.[618]

[610] BGH, VersR 1974, 1224, 1225; BGH, WM 1995, 212, 213, jeweils zu § 12 Abs. 3 VVG.
[611] BGH, WM 1988, 987, 990.
[612] BGH, NJW 1974, 1865, 1866.
[613] BGH, VersR 1984, 785, 786.
[614] BGH, WM 1989, 1826, 1827.
[615] BGH, NJW 1990, 2128, 2129.
[617] BGH, WM 1998, 2252; vgl. Hebler, ZfIR 1998, 58.
[618] BGH, WM 2000, 1591.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge