Rz. 339

Weist ein Vertrag einen Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung auf, ist zunächst zu prüfen, ob nach den Regeln des Internationalen Privatrechts die Anwendung des ausländischen Rechts in Betracht kommt. Ist dies anzunehmen, handelt ein deutscher Rechtsanwalt grds. gewissenhaft, wenn er einen Vertragsentwurf einem Anwalt aus dem fremden Rechtskreis vorlegt, damit dieser den Entwurf auf etwaige Risiken für den Mandanten überprüft.[1284] Der Anwalt sollte dafür sorgen, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Mandanten und dem ausländischen Anwalt zustande kommt, weil er andernfalls für dessen Fehler nach § 278 BGB einstehen muss. Gelingt dies, kann sich die Pflicht des deutschen Rechtsanwalts auf die Kontrolle beschränken, ob der ausländische Anwalt seine Prüfung auf alle entscheidenden Punkte des Vertragsentwurfs erstreckt hat. Wie weit die Prüfungspflicht des deutschen Rechtsanwalts geht, ist eine Frage der Auslegung des Anwaltsvertrages. Der deutsche Rechtsanwalt darf grds. davon ausgehen, dass ein vom Auftraggeber schon vorher eingeschalteter ausländischer Anwalt sein Heimatrecht kennt und nach diesem Recht einen seiner Natur nach alltäglichen Vertrag fehlerfrei entworfen hat.[1285] Pflichtwidrig ist es allenfalls, wenn der deutsche Rechtsanwalt den ausländischen Anwalt nicht sorgfältig ausgewählt, instruiert oder überwacht hat (zur Zusammenarbeit mit ausländischen Anwälten vgl. § 1 Rdn 356–384).

[1284] Zur Haftung bei der Anwendung ausländischen Rechts: Sieg, Internationale Anwaltshaftung, S. 118 ff.; ders., NJW 1996, 2209, 2211 f.; ders., IWB (1996) Gruppe 2, S. 223, 225; ders., ZAP (1996), Fach 23, S. 239.
[1285] BGH, NJW 1972, 1044; vgl. auch RG, JW 1926, 246; OLG Bamberg, MDR 1989, 542 f.

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