Rz. 26

Ob der Auftraggeber dem Rechtsanwalt ein umfassendes oder beschränktes Mandat erteilt hat, ist eine Tatfrage, keine Rechtsfrage.

 

Rz. 27

Zwar hat der BGH[193] in einem Fall, in dem der Rechtsanwalt das "eingeschränkte Mandat" einer Prozessführung erhalten hatte, ausgeführt, der Anwalt habe diese Aufgabe nicht völlig isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers sehen dürfen; vielmehr habe er die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seines Mandanten mit berücksichtigen müssen. Das klingt danach, als sei der mit einem beschränkten Mandat betraute Rechtsanwalt von Rechts wegen stets verpflichtet, solche Interessen des Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes zu wahren; dies wäre nicht gerechtfertigt, weil sich der Wille der Partner des Anwaltsvertrages nur auf einen beschränkten Vertragsgegenstand und damit auf eine entsprechende anwaltliche Leistungspflicht erstreckt hat. Die Entscheidung des BGH muss aber dahin verstanden werden, dass das Prozessmandat tatsächlich von den Vertragspartnern dahin erweitert worden war, dass der Anwalt die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern hatte, die der Mandant bei einem Prozessverlust gegen einen Dritten (den Steuerberater des Mandanten) hatte.

 

Rz. 28

Ein solches erweitertes Mandat liegt nahe, wenn der Anwalt – anders als in einem vom BGH[194] entschiedenen Fall – keinen unbeschränkten Auftrag zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen mehrere Schuldner erhält, sondern nur mit einem "Musterprozess" gegen einen Schuldner beauftragt wird; dann wird sich dieses Mandat i.d.R. darauf erstrecken, die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen Schuldner zu vermeiden. Anders kann es in solchen Fällen dann sein, wenn der Mandant mit der Wahrnehmung seiner Interessen ggü. denjenigen Schuldnern, die nicht Prozessgegner sind, einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.

[193] NJW 1993, 2045 = WM 1993, 1508.
[194] BGH, WM 1993, 1376, 1377.

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