Rz. 392

Nach § 50 Abs. 1 BRAO (vgl. § 66 StBerG für Steuerberater; § 51b WPO für Wirtschaftsprüfer) muss ein Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. Der Rechtsanwalt hat die Handakten gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BRAO; zur Beendigung des Anwaltsvertrages siehe § 1 Rdn 69 ff.). Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt eine Frist von je zehn Jahren (§ 51b Abs. 2 WPO; § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Diese Pflicht des Rechtsanwalts erlischt vorher, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO; § 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG; § 51b Abs. 2 Satz 2 WPO). § 56 Abs. 1 BRAO enthält eine besondere Pflicht des Rechtsanwalts ggü. der Rechtsanwaltskammer zur Vorlage der Handakten.

Bedient sich der Rechtsanwalt gem. § 50 Abs. 4 BRAO zum Führen der Handakten der elektronischen Datenverarbeitung, so ist er zwar nicht gehalten, gespeicherte Daten ausgedruckt zur Handakte zu bringen, aber er muss sicherstellen, dass er auch hinsichtlich des virtuellen Teils der Handakte diesen Aufbewahrungspflichten nachkommt.[1444]

[1444] Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 50 Rn 10.

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