Rz. 355

Welche Pflichten ein Mediator zu erfüllen hat, hängt von dem konkreten Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrages ab. Der Anwaltsmediator hat den Beteiligten die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen.[1323] Aufklärung und Warnungen über drohende Rechtsverluste schuldet der Mediator in gleichem Maße ggü. allen Beteiligten.[1324] Dies entspricht dem in § 2 Abs. 3 MediationsG verankerten Grundsatz der Allparteilichkeit, demzufolge sämtlichen Beteiligten die gebotenen Hinweise zu geben sind, und steht mit der Regelung des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB in Einklang, wonach bei einer Mitgläubigerschaft Auskunftsansprüche ggü. allen Mitberechtigten zu erfüllen sind.[1325] Haben die Beteiligten zudem einen Anwalt, kann der Hinweis an diesen erteilt werden. Die Auftraggeber des Mediators müssen imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen.[1326] Ein Rechtsanwalt oder Mediator genügt seiner Hinweispflicht ggü. der Partei nur, wenn er eine unmissverständliche Belehrung erteilt. Hat etwa ein Ehepaar einen anwaltlichen Mediator beauftragt, im Rahmen der von ihnen gewünschten einvernehmlichen Ehescheidung eine ausgewogene Regelung ihrer wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche herbeizuführen, bildet einen zentralen Aspekt der Auseinandersetzung in aller Regel der Versorgungsausgleich. Es ist dann die Pflicht des anwaltlichen Mediators, die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs zu schaffen.[1327] Dazu muss er sich entsprechende Vollmachten erteilen lassen und zunächst jedenfalls die maßgeblichen Werte erheben. Gelingt ihm das nicht rechtzeitig, hat er zur Vermeidung eines drohenden Rechtsverlusts dazu zu raten, von einer abschließenden Regelung des Versorgungsausgleichs vor Gericht vorerst Abstand zu nehmen.[1328] Die Belehrung muss vornehmlich an die in erster Linie betroffene Partei gerichtet werden, also diejenige, die einen Rechtsverlust erleiden könnte.[1329] Darauf, dass der Mandant von seinem Anwalt ausreichend belehrt werde, darf sich der Mediator nicht verlassen, solange nicht feststeht, dass dieser tatsächlich umfassend informiert hat.[1330]

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