Rz. 128

Der Anwalt muss bedenken, dass der "sicherste Weg" dem Auftraggeber zwar rechtliche Vorteile, aber auch wirtschaftliche Nachteile – z.B. Kosten oder Verluste anderer Art (etwa einer Geschäftsbeziehung) – bringen kann. Soweit der Anwalt dies erkennen muss, kann er gehalten sein, den Mandanten darauf hinzuweisen.[595] Dieser hat die Vor- und Nachteile abzuwägen und zu entscheiden, ob der "sicherste Weg" oder ein anderer gangbarer Weg, der zwar gefährlicher für den Rechtserfolg ist, aber andere Nachteile vermeidet, eingeschlagen werden soll. Entsteht daraus dem Mandanten ein Schaden, so ist der Anwalt dafür nicht verantwortlich; dieser hat mit der vertragsgerechten Aufklärung des Auftraggebers seine Pflicht erfüllt. Allerdings muss der Anwalt auf dem dann nach Entscheidung des Mandanten eingeschlagenen "nicht sichersten Weg" gleichwohl die Belange des Mandanten so weit wie möglich wahrnehmen und z.B. bei einer Teilklage oder bei einer Inanspruchnahme nur eines von mehreren möglichen Schuldnern die übrigen Ansprüche vor Verjährung sichern.[596]

[595] BGH, 30.9.1993 – IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, juris, Tz. 21; vgl. auch BGH, WM 1998, 140, 141, juris, Tz. 9; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 631.
[596] BGH, 29.11.2001 – IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 632.

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