1. Vermögenswirksame Leistungen

 

Rz. 39

Vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber zur Vermögensbildung durch den Arbeitnehmer zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbringt, sind ebenso wie die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitseinkommens, also ohne zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, zweckgebunden nach Maßgabe der §§ 2, 10 und 11 5. VermBG und gem. § 2 Abs. 7 5. VermBG nicht übertragbar und damit unpfändbar (§ 851 ZPO). Daher sind diese Leistungen bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens von dem Bruttoeinkommen mit abzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Abführung der vermögenswirksamen Leistungen erst nach der Zustellung der Pfändung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird. Dann sind diese Leistungen dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, da der Schuldner nach der Pfändung keine den Gläubiger beeinträchtigenden Erklärungen mehr abgeben darf.

2. Arbeitnehmersparzulage

 

Rz. 40

Die Arbeitnehmersparzulage ist kein Bestandteil des Lohns bzw. Einkommens.

Nach der Neufassung des 5. VermBG[43] v. 4.3.1994 entsteht der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 4 des 5. VermBG). Sie wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt (§ 14 Abs. 4 S. 1 des 5. VermBG).

 

Rz. 41

Aber: Nach § 13 Abs. 3 des 5. VermBG gilt die Arbeitnehmersparzulage für ab dem 1.1.1994 angelegte vermögenswirksame Leistungen weder als steuerpflichtige Einnahme i.S.d. Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i.S.d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.[44]

[43] BGBl I 1994, 406; zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626.
[44] So auch Zöller/Herget, § 851 Rn 2.

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