Rz. 146

Bei einer vorrangigen Gehaltsabtretung kann § 850c Abs. 6 ZPO keine Anwendung finden, hierüber muss das Gericht beschließen. Der Zessionar einer Gehaltsabtretung kann den Vorteil einer Nichtberücksichtigung somit nur erlangen, wenn er sich einen Titel besorgt, das Arbeitseinkommen pfändet und einen entsprechenden Antrag stellt. Erst mit der Zustellung des dann erwirkten Beschlusses ist er dem Pfändungsgläubiger vorrangig.[258]

 

Rz. 147

Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, dass dem Abtretungsgläubiger (hier einer Sozialleistung) das Antragsrecht gem. § 850c Abs. 6 ZPO analog zusteht.[259] Dies ist jedoch abzulehnen, mögen auch praktische Gründe hierfür sprechen. Das Vollstreckungsgericht kann nur auf der Basis einer vorliegenden oder gleichzeitig beantragten Vollstreckungsmaßnahme entscheiden.

[258] Vgl. BAG v. 23.4.1996 – 9 AZR 940/94, NJW 1997, 479 zu der ähnlichen Problematik bei der Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO.

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