Rz. 143

Zunächst ist festzuhalten, dass es keine sittenwidrige Härte darstellt, wenn der Schuldner wegen der Höhe der Schuld und der Geringfügigkeit seines Einkommens über viele Jahre hinweg, möglicherweise auf immer, mit dem nach § 850c ZPO errechneten unpfändbaren Betrag auskommen muss. Hierauf ist bei der Entscheidung keinerlei Rücksicht zu nehmen.[254]

 

Rz. 144

Der Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO begründet kein neues Pfandrecht, sondern erweitert nur das bestehende Pfandrecht für den Pfändungsgläubiger, auf dessen Antrag die Bestimmung getroffen wurde.[255] Der Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt des ersten Pfändungsbeschlusses zurück, ein eigener Pfändungsvorrang wird hierdurch nicht begründet. Jeder weitere Pfändungsgläubiger muss einen eigenen Antrag stellen, um den erhöhten Pfändungsbetrag zu erhalten.[256]

 

Rz. 145

Ordnet das Vollstreckungsgericht die Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten an, ist auch der Unterhaltsberechtigte selbst hiergegen beschwerdeberechtigt.[257]

[254] LG Münster v. 15.11.2001 – 5 T 788/01, Rpfleger 2002, 272.
[255] BAG v. 20.6.1984 – 4 AZR 339/82, DB 1984, 2467; BAG v. 26.11.1986 – 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; LG Mönchengladbach v. 20.5.2003 – 5 T 142/03, Rpfleger 2003, 517 = JurBüro 2003, 490; ArbG Nienburg v. 8.3.1989 – 1 Ca 676/88, JurBüro 1989, 1316; ArbG Bamberg v. 25.9.1989 – 1 Ca 509/89, JurBüro 1990, 264; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850c Rn 13; a.A.: Hein, Rpfleger 1984, 260.
[256] Hornung, Rpfleger 1978, 359; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn C.281; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850c Rn 13.
[257] OLG Oldenburg v. 17.12.1990 – 2 W 100/90, Rpfleger 1991, 261.

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