Rz. 143
Zunächst ist festzuhalten, dass es keine sittenwidrige Härte darstellt, wenn der Schuldner wegen der Höhe der Schuld und der Geringfügigkeit seines Einkommens über viele Jahre hinweg, möglicherweise auf immer, mit dem nach § 850c ZPO errechneten unpfändbaren Betrag auskommen muss. Hierauf ist bei der Entscheidung keinerlei Rücksicht zu nehmen.[254]
Rz. 144
Der Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO begründet kein neues Pfandrecht, sondern erweitert nur das bestehende Pfandrecht für den Pfändungsgläubiger, auf dessen Antrag die Bestimmung getroffen wurde.[255] Der Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt des ersten Pfändungsbeschlusses zurück, ein eigener Pfändungsvorrang wird hierdurch nicht begründet. Jeder weitere Pfändungsgläubiger muss einen eigenen Antrag stellen, um den erhöhten Pfändungsbetrag zu erhalten.[256]
Rz. 145
Ordnet das Vollstreckungsgericht die Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten an, ist auch der Unterhaltsberechtigte selbst hiergegen beschwerdeberechtigt.[257]
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