Rz. 331
Haben mehrere Gläubiger das verschleierte Arbeitseinkommen gepfändet, gilt auch i.R.d. § 850h Abs. 2 ZPO das Prioritätsprinzip, das Pfandrecht des rangersten Gläubigers geht dem des nachrangigen Gläubigers vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).[475]
Rz. 332
Dies bedeutet für den Gläubiger, dass ein Einziehungsprozess nur unter besonderen Umständen durchzuführen ist, sobald der Drittschuldner angibt, dass noch vorrangige Pfändungen vorliegen. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass der vorrangige Gläubiger nicht unbedingt sein Recht aus § 850h Abs. 2 ZPO durchsetzen muss. Auf den evtl. erhöhten Pfändungsbetrag hat der nachrangige Gläubiger keinen Anspruch.
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