Rz. 40

Die Arbeitnehmersparzulage ist kein Bestandteil des Lohns bzw. Einkommens.

Nach der Neufassung des 5. VermBG[43] v. 4.3.1994 entsteht der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 4 des 5. VermBG). Sie wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt (§ 14 Abs. 4 S. 1 des 5. VermBG).

 

Rz. 41

Aber: Nach § 13 Abs. 3 des 5. VermBG gilt die Arbeitnehmersparzulage für ab dem 1.1.1994 angelegte vermögenswirksame Leistungen weder als steuerpflichtige Einnahme i.S.d. Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i.S.d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.[44]

[43] BGBl I 1994, 406; zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626.
[44] So auch Zöller/Herget, § 851 Rn 2.

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