Rz. 230

Der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen muss nicht gleichzeitig mit dem Pfändungsantrag gestellt werden. Ist jedoch bereits ein Einkommen durch einen Gläubiger gepfändet und stellt dann ein weiterer Gläubiger den Antrag auf Zusammenrechnung aller Einkommen, können die Rechte des erstpfändenden Gläubigers auch nach der Zusammenrechnung nicht mehr beeinträchtigt werden (§ 804 ZPO). Dies wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein, da nur der Grundfreibetrag von dem einen zum anderen Einkommen verschoben wird.[337]

 

Rz. 231

Der Zusammenrechnungsbeschluss kommt nur dem Gläubiger zugute, der ihn auch beantragt hat. Andere Gläubiger, insb. Vorrangige Gläubiger, werden hierdurch nicht begünstigt, ihr Pfändungsbetrag erweitert sich hierdurch nicht.[338]

 

Rz. 232

Wird der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen zugleich mit dem Pfändungsantrag gestellt, genügt es nicht, wenn der Gläubiger die zu pfändende Forderung lediglich bezeichnet, da nur die "angebliche" Forderung gepfändet wird. Der Gläubiger muss neben den Drittschuldnern Art und Höhe der Einkommen bezeichnen und angeben, welches Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

 

Rz. 233

Sofern der Gläubiger die Angaben zur Pfändung der Mitteilung des Gerichtsvollziehers aus dem Pfändungsprotokoll entnimmt, diese jedoch zu ungenau sind, kommt eine Ergänzung nicht in Betracht, da der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Der Schuldner ist dann zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzuladen. Sind auch hier die Angaben, insbes. zur Höhe der Einkünfte, ungenügend, sollte der Gläubiger unbedingt eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen. Im Zweifel ist der Gläubiger jedoch gehalten, zunächst die Einkommen des Schuldners getrennt zu pfänden. Er kann dann gegenüber dem Drittschuldner seinen Auskunftsanspruch gem. § 840 ZPO durchsetzen. Auch der Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber zur Auskunft verpflichtet (§ 836 Abs. 3 ZPO), diese muss er auf Antrag an Eides statt versichern. Der Schuldner ist auch verpflichtet, dem Gläubiger ggf. die letzte Gehaltsabrechnung herauszugeben (§ 836 Abs. 3 S. 2 ZPO, vgl. hierzu § 1 Rdn 176 ff.).

[337] Grunsky, ZIP 1983, 909; Mertens, Rpfleger 1984, 453, 455.
[338] BAG v. 23.4.1996 – 9 AZR 940/94, NJW 1997, 479 = NZA 1997, 63 = BB 1997, 2435 = DB 1997, 784 = KTS 1996, 582; LAG Düsseldorf v. 18.6.1985 – 16 Sa 552/85, Rpfleger 1986, 100.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge