Rz. 39

Vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber zur Vermögensbildung durch den Arbeitnehmer zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbringt, sind ebenso wie die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitseinkommens, also ohne zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, zweckgebunden nach Maßgabe der §§ 2, 10 und 11 5. VermBG und gem. § 2 Abs. 7 5. VermBG nicht übertragbar und damit unpfändbar (§ 851 ZPO). Daher sind diese Leistungen bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens von dem Bruttoeinkommen mit abzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Abführung der vermögenswirksamen Leistungen erst nach der Zustellung der Pfändung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird. Dann sind diese Leistungen dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, da der Schuldner nach der Pfändung keine den Gläubiger beeinträchtigenden Erklärungen mehr abgeben darf.

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