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Leistungen, die einem Blinden als Schadensersatz nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen eines Unfalles zustehen, der zu seiner Erblindung geführt hat, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen; die Abtretung und damit die Pfändung derartiger Ansprüche zum Zweck der Anrechnung ist unwirksam.[78]
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