Rz. 78

Durch das Altersteilzeitgesetz[132] wurde älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahrs spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.

 

Rz. 79

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 AltTZG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufgestockt hat (Aufstockungsbetrag) und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).

 

Rz. 80

Der Aufstockungsbetrag wird dem normalen Arbeitseinkommen hinzugerechnet und gilt somit als Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 ZPO. Wird der Aufstockungsbetrag von einer Ausgleichskasse oder einer sonstigen Einrichtung gezahlt, können Arbeitseinkommen und Aufstockungsbetrag auf Antrag zusammengerechnet werden (§ 850e Nr. 2 ZPO).[133]

Das insoweit erhöhte Arbeitseinkommen wird von der Pfändung nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO erfasst.

 

Rz. 81

Wird der Aufstockungsbetrag dem Arbeitseinkommen nicht unmittelbar zugerechnet, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einem Arbeitszeitkonto eingezahlt und angespart, um hieraus später die Arbeitsfreistellung zu finanzieren, gehört der Aufstockungsbetrag zunächst nicht zum Arbeitseinkommen und wird auch nicht von einer Pfändung erfasst. Wird das eingezahlte Guthaben später zur Auszahlung frei, handelt es sich um eine sonstige Vergütung nach § 850i ZPO, der Schuldner muss dann zur Freistellung des Betrags einen Pfändungsschutzantrag stellen.

[132] Vom 23.7.1996, BGBl I 1996, 1078, zuletzt geändert durch Art. 151 des Gesetzes vom 29.3.2017, BGBl I 2017, 626.
[133] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn C.12.

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