Rz. 11

Vorsicht ist geboten im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung interner oder externer Stellenausschreibungen im Zusammenhang mit der in Stellenausschreibungen üblichen Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte. Werden hier unwahre oder irreführende Aussagen gemacht, kann dies einen Wettbewerbsverstoß ggü. einem Mitbewerber darstellen, der nach §§ 1, 3, 13 UWG Unterlassungs- und Schadensersatzverpflichtungen des Arbeitgebers auslösen kann.

 

Rz. 12

Auch vor der Nennung anreißerischer Arbeitsbedingungen kann nur gewarnt werden. Wird aufgrund einer derartigen Ausschreibung ein Arbeitsvertrag geschlossen, kann der angeworbene Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ggf. darauf vertrauen, dass die in Aussicht gestellten Arbeitsbedingungen bestehen oder geschaffen werden und Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die im Inserat genannten Arbeitsbedingungen bei Vertragsschluss nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Enthält bspw. eine Stellenanzeige Angaben über die Höhe eines erzielbaren Mindestverdienstes und lässt sich dieser Mindestverdienst nur mit einem außerordentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erreichen, wird allein ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers nicht ausreichen, um eine in Betracht kommende Schadensersatzpflicht auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr der ausdrückliche Hinweis, dass die Angabe des Mindestverdienstes falsch ist und mit einer durchschnittlichen Leistung nur niedrigere Bezüge erreicht werden können.

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