Rz. 30

Häufig werden in der Praxis auch Leiharbeitnehmer eingestellt, die dem Arbeitgeber zuvor von einem Verleihunternehmen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt wurden. Für diese Fälle enthalten die Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Rahmenverträge oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verleiher i.d.R. Vereinbarungen über die Entrichtung einer Vermittlungsgebühr. Solche Regelungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, vgl. OLG Saarbrücken v. 15.10.2014 – 1 U 113/13, jedoch nicht nur an § 307 BGB zu messen, sondern auch an § 9 Nr. 3 AÜG. § 9 Nr. 3 AÜG erfordert die Angemessenheit der Vermittlungsgebühr. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit ist, ob die Regelung die Dauer der vorhergehenden Verleihzeit, die Höhe des vom Entleiher gezahlten Entgelts, die Qualifikation des verliehenen Arbeitnehmers, die Dauer von Unterbrechungszeiträumen der Verleihung und den Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichtigt. Eine Vereinbarung, die ohne Rücksicht auf diese Kriterien und ohne Staffelung eine pauschale Vergütung vorsieht, ist unwirksam, vgl. BGH v. 5.11.2020 – III ZR 156/19, NZA 2021, 50.

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