Rz. 49

Insb. im Rahmen von Straftaten wie z.B. Raubüberfällen kann bzgl. der Täterschaft seitens der Polizei eine begründete Vermutung bestehen, auf die vermutete Person kann jedoch nicht zugegriffen werden. Handelt es sich dabei um einen bereits polizeibekannten Tatverdächtigen, muss nicht selten auf im Vorfeld gefertigte erkennungsdienstliche Aufnahmen oder anderweitiges Bildmaterial zurückgegriffen werden. Hierbei stellt sich das bereits in Kapitel "Vergleichsbilder" (Rdn 29) angesprochene Probleme der unterschiedlichen perspektivischen Darstellung von Täter- bzw. Fahrerbild und der zu vergleichenden Person. Sind die Perspektiven grds. ähnlich und bestehen lediglich geringe Abweichungen, so können auch derartige Bilder für die Erstellung eines Gutachtens geeignet sein. Zusätzlich ist auch hier wegen altersbedingter Veränderungen die Kenntnis des Aufnahmezeitpunktes von Bedeutung. Sind erkennungsdienstliche Aufnahmen nicht vorhanden und kann auch nicht auf anderweitiges Bildmaterial zurückgegriffen werden, so besteht zunächst keine Möglichkeit einer Gutachtenerstellung. Keinesfalls darf auf Phantombildzeichnungen auf der Grundlage von Zeugenangaben zurückgegriffen werden, da diese auf ein Wiedererkennen abzielen und für ein Identifikationsgutachten ungeeignet sind (s. Rdn 2).

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