Rz. 64

Der BGH vertritt eine klare Auffassung zu den Rechtsfolgen bei pflichtwidriger Mandatsannahme:

Zitat

"Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. Ein Anwaltsvertrag verstößt aber nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte."[20]

 

Rz. 65

Mit dieser Entscheidung hat der BGH einen lange währenden Streit beendet und § 134 BGB für anwendbar erklärt.[21] Die Rechtsfolge des nichtigen Anwaltsvertrags ist, dass dem Anwalt keine Vergütung zusteht; auch nicht, wenn er bereits eine Tätigkeit im Mandat entfaltet hat. Nach Ansicht des BGH würde es dem Schutzzweck dieses Verbots zuwiderlaufen, wenn dem Anwalt noch ein Vergütungsanspruch aus dieser verbotenen Tätigkeit zustehen würde; berufs- und strafrechtliche Sanktionen hält der BGH nicht für weitgehend genug, den Schutzzweck zu erreichen.[22] Nach meiner Auffassung bedeutet die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags jedoch nicht, dass etwaige mandatsbezogene Schadenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Anwalt aufgrund von Pflichtverletzungen nicht mehr bestehen. Solche können sich aus der unerlaubten Handlung, §§ 823, 826 BGB genauso ergeben wie aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) als auch aus Treu und Glauben, § 242 BGB.

[21] BGH, a.a.O., Rn 8 f.
[22] BGH, a.a.O., Rn 11.

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