Rz. 4

Durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21.7.1994 entfiel die Genehmigungspflicht Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch das ehemalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Die Versicherer können ihre Bedingungen seit dem in den Grenzen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung und der AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305310 BGB frei gestalten. Um die Einheitlichkeit der in der Kraftfahrtversicherung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach Möglichkeit einigermaßen aufrechtzuerhalten, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Musterbedingungen empfohlen, die von den Versicherern übernommen werden können. Die aktuellen Musterbedingungen sind am 6.7.2016 bekannt gegeben worden und im Anhang zu diesem Beitrag abgedruckt (siehe Rdn 308).

 

Hinweis

Die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer machen es stets erforderlich, in jedem Einzelfall die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zu überprüfen.

 

Redaktioneller Hinweis

Soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen den nachfolgenden Ausführungen immer die aktuellen und nach Inkrafttreten der VVG-Reform bekannt gegebenen AKB 2015 des GDV in der Fassung vom 6.7.2016 zugrunde.

 

Rz. 5

Die AKB sind in 14 Teile gegliedert:

A. Welche Leistung umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
B. Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz
C. Beitragszahlung
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
E. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Veräußerung des Fahrzeugs
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
I. Schadenfreiheitsrabatt-System
J. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
K. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
M. Zahlungsweise
N. Bedingungsänderung

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