Rz. 173

Überholen einer Fahrzeugkolonne mit hoher Geschwindigkeit von 100 km/h und Kollision mit ordnungsgemäßem Linksabbieger (Stiefel/Hofmann, § 61 VVG Rn 27; OLG Schleswig VersR 1974, 703).
Nächtliches Überholen mit hoher Geschwindigkeit von 170 km/h in Fahrzeugkolonne (OLG Düsseldorf SP 2003, 247).
Überholen eines die Sicht behindernden Lkws (Römer/Langheid, § 61 Rn 49; BGH VersR 1982, 892); ebenso wenn unmittelbar vor einer Rechtskurve aus dem Sichtschatten eines vorausfahrenden und wesentlich höheren Transporters zum Zwecke des Überholens auf die Gegenspur gewechselt wird (OLG Karlsruhe VersR 2004, 776).
Überholen in unübersichtlicher Kurve (Römer/Langheid, § 61 Rn 49; OLG Köln VersR 1987, 1207).
Überholen trotz Gegenverkehrs (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; OLG Schleswig MDR 2008, 913).
Überholen auf Autobahn trotz Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; LG Darmstadt VersR 1976, 335).
Überholen vor oder im Bereich sich verengender Fahrstreifen (OLG Hamburg SP 1998, 330).
Wenn Versicherungsnehmer Einleitung eines Überholvorganges bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf einer Bundesstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abbrechen muss, weil er ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen oder sich verschätzt hat, deshalb scharf bremsen muss und infolgedessen ins Schleudern und von der Straße gerät (OLG Düsseldorf VersR 2001, 1020).
Bei einem Überholvorgang auf einer Landstraße, obgleich sich in erkennbarer Entfernung eine Sperrfläche (Zeichen 295) in der Fahrbahnmitte befindet und ein Abschließen des Überholvorgangs vor Erreichen der Verbotsfläche offensichtlich nicht möglich ist (OLG Köln r+s 2003, 56).

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