Rz. 251

Die Teilversicherung deckt Schäden durch Entwendung. Versichert ist die Entwendung in den in den AKB ausdrücklich aufgezählten Fällen: Diebstahl i.S.d. § 242 StGB, Raub i.S.d. § 249 StGB, räuberische Erpressung i.S.d. § 255 StGB, Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB sowie unbefugter Gebrauch i.S.d. § 248b StGB. Dadurch wird klar zum Ausdruck gebracht, dass unter den Entwendungsbegriff nur die dort aufgezählten Straftatbestände fallen.

 

Rz. 252

Wird ein Kfz nach mehrtägiger Probefahrt vereinbarungsgemäß wieder auf dem Betriebshof des versicherten Autohändlers abgestellt, erlangt dieser auch ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters erneut Gewahrsam, weshalb sich ein anschließendes Abhandenkommen des Fahrzeugs als bedingungsgemäßer Diebstahl darstellen kann.[331] Die Beschädigungen bei dem Versuch, das Fahrzeug oder mitversicherte Teile zu stehlen, sind ersatzpflichtig,[332] nicht aber mutwillige Beschädigungen anlässlich oder wegen des fehlgeschlagenen Versuchs.[333] Denn anders als in der Vollkaskoversicherung sind in der Teilkaskoversicherung nur Schäden vom Versicherungsschutz umfasst, die unmittelbar durch die Entwendung entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen; die mutwillige und für die Entwendung von Zubehör nicht notwendige Beschädigung der Karosserie ist deshalb in der Teilversicherung nicht gedeckt.[334] Zu ersetzen sind auch die vom Dieb später verursachten Schäden, z.B. Unfall- und Betriebsschäden,[335] ebenfalls Vandalismusschäden.[336]

Der Betrug ist durch die Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.[337] Bei freiwilliger Überlassung des versicherten Fahrzeugs einschließlich der Schlüssel an einen vermeintlichen Kaufinteressenten gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks liegt ein nicht versicherter Betrug vor.[338]

 

Rz. 253

Bei der Unterschlagung ist der Risikoausschluss in A.2.2.1.2.b zu beachten: Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Entsprechendes gilt für mitversicherte Fahrzeugteile, wie etwa Ersatzreifen. Eine nicht versicherte Unterschlagung liegt auch dann vor, wenn der Mieter dem Vermieter das Kfz nicht zurückbringt, es aber erst später nach Sicherstellung durch die Polizei aus der polizeilichen Verwahrung abhandenkommt.[339]

 

Rz. 254

Anders als in den bisherigen AKB ist die Unterschlagung aber nur dann nicht versichert, wenn das Fahrzeug dem Täter "zum Gebrauch im eigenen Interesse" überlassen wurde.[340] Der Risikoausschluss greift aber ein, wenn der Dritte, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, das Fahrzeug in ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer weitergibt und das Fahrzeug dann unterschlagen wird.[341]

 

Hinweis

Wichtig ist in dem Fall die Beweislastverteilung: Überlässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug einem Dritten zum Gebrauch, muss er beweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesem Dritten unterschlagen worden ist.[342] Gibt der Dritte, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, das Fahrzeug ohne dessen Einverständnis weiter, und kommt als dritte Alternative eine – versicherte – Unterschlagung durch diese weitere Person in Betracht, so muss der Versicherer beweisen, dass der Ausschlusstatbestand des A.2.2.1.2.b AKB eingreift.[343]

 

Rz. 255

Bei unbefugtem Gebrauch ist zudem der Risikoausschluss in A.2.2.1.2.c AKB zu beachten: Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Hausangehörige).

Damit ist es zu einer Konkretisierung dessen gekommen, was in den alten AKB mit "betriebsfremden Personen" umschrieben war. Hintergrund des Ausschlusses ist, dass mit dem Argument, der Fahrer sei nicht berechtigt gewesen, über die Teilkaskoversicherung keine Unfallschäden ­abgerechnet werden können.

[331] OLG Naumburg r+s 2013, 595.
[332] OLG Köln VersR 1966, 358; 1995, 1350.
[335] BGH VersR 1975, 225; Prölss/Martin, § 12 AKB Rn 14 und § 13 AKB Rn 22 m.w.N.
[336] KG VersR 1997, 871; Prölss/Martin, § 12 AKB Rn 14.
[337] OLG Hamm VersR 1973, 600; 1985, 490; LG Bonn VersR 1996, 1139; OLG Karlsruhe SP 1999, 21; OLG Jena VersR 1999, 305.
[339] LG Düsseldorf zfs 2016, 698.
[340] Maier/Stadler, Rn 106.
[341] OLG Hamm VersR 1995, 1477.
[342] BGH VersR 1993, 472; OLG Köln r+s 2005, 148.
[343] OLG Hamm r+s 2000, 228 = VersR 2001, 92.

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