Rz. 266

Versicherungsschutz besteht gegen die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Die Aufstellung der versicherten Naturereignisse ist abschließend, der Abgang von Schneelawinen zählt ebenso wenig dazu[380] wie Erdbeben. Eine Überschwemmung setzt voraus, dass das Wasser sein natürliches Bett oder die technisch vorgesehenen Abflüsse verlässt und sich irregulär auf dem Gelände staut.[381] Eine Überschwemmung liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.[382] Unmittelbarkeit ist nach herrschender Auffassung nur dann gegeben, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Kraftfahrzeugschaden war.[383] Tritt nach einem Sturmschaden aufgrund von Niederschlag Wasser ein und verursacht Feuchtigkeitsschäden, so fehlt es am erforderlichen Ursachenzusammenhang.[384]

[380] OLG Köln r+s 2012, 383.
[382] BGH VersR 2006, 966.
[383] Vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Prölss/Martin, § 12 AKB Rn 38 ff.; a.A. LG Bochum NZV 2015, 501.

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