Rz. 297

Steht dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten ein Schadenersatzanspruch zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit er den Kaskoschaden reguliert (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG).

 

Hinweis

Nach A.2.8 AKB ist der Regress des Kaskoversicherers gegen den berechtigten Fahrer allerdings nur bei mindestens grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls möglich. Trotz der VVG-Reform erfolgt beim Regress gegen den Fahrer keine Quotelung, da der Versicherer einen Anspruch aus unerlaubter Handlung und damit einen gesetzlichen Anspruch geltend macht. Dementsprechend sehen weder § 86 VVG noch A.2.8 AKB vor, dass nur eine gekürzte Regressforderung in Betracht kommt.[468] Dies ist zulässig, da die Versicherer in den AKB auf den Regress gegen den Fahrer bei einfacher Fahrlässigkeit komplett verzichten.

 

Rz. 298

Nach § 86 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen auf den Versicherer übergehenden Anspruch zu wahren und bei der Durchsetzung des Anspruchs des Versicherers soweit erforderlich mitzuwirken. Insoweit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zu einer Leistungskürzung führen kann.

 

Rz. 299

Der Forderungsübergang ist gem. § 86 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, wenn sich der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine mit ihm bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person richtet, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Vor der VVG-Reform war zunächst umstritten, ob das Familienprivileg auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar ist.[469] Der BGH hat dann aber auch für das alte Recht klargestellt, dass § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch auf Partner einer nichtehelichen ­Lebensgemeinschaft anwendbar ist.[470] Nach neuem Recht sind ohnehin alle Haushaltsangehörigen und damit ein größerer Personenkreis privilegiert, sofern die Haushaltsangehörigkeit schon zum Zeitpunkt des Schadens bestanden hat. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob Familienangehörigkeit besteht. Bei Auszug des Kindes zum Studium besteht selbst bei wirtschaftlicher Abhängigkeit keine häusliche Gemeinschaft.[471]

 

Rz. 300

Übergangsfähig sind nur Schadenersatzansprüche, die in den Schutzbereich des Kaskoversicherungsvertrages fallen (Kongruenzprinzip). Zum kongruenten Schaden gehören: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und technische und merkantile Wertminderung.[472] Nicht kongruent und somit nicht übergangsfähig sind Ansprüche auf Ersatz des Sachfolgeschadens: Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Kostenpauschale, Verdienstausfall und Prämiennachteile.[473] Diese vom Rechtsübergang nicht betroffenen Schadenpositionen sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer unabhängig von der Leistung des Kaskoversicherers entsprechend der Haftungsquote zu regulieren.

 

Rz. 301

Der Regress gegen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers muss vor dem Arbeitsgericht geführt werden. Der Ersatzanspruch ist nicht auf drei bis vier Monatsgehälter begrenzt, da die Entscheidung über eine solche starre Haftungshöchstgrenze dem Gesetzgeber vorbehalten ist.[474] Eine Kappung des Schadens etwa auf sechs Bruttomonatsgehälter kann aber in Betracht kommen.[475] Der Arbeitnehmer kann alle Einwendungen gegen einen Anspruch des Arbeitgebers auch dem Versicherer entgegenhalten, da der Versicherer Rechtsnachfolger des Arbeitgebers ist. Bei einem Leasingfahrzeug oder einem mit Sicherungsübereignung finanzierten Fahrzeug bestehen keine arbeitsrechtlichen Beschränkungen, weil der Versicherer dann aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin bzw. des Sicherungseigentümers vorgeht. Dies zieht nach sich, dass ein solcher Regress mangels Unzulässigkeit des Rechtsweges zu dem Gericht für Arbeitssachen vor den ordentlichen Gerichten geführt werden muss.[476] Der Versicherer ist bei seinem Rückgriff gegen den Fahrer dort von den Beschränkungen des Arbeitsrechts befreit und kann unbegrenzt beim Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.[477]

[468] Maier/Stadler, Rn 229.
[469] Verneinend BGH VersR 1988, 253; OLG Hamm VersR 1999, 1410; a.A. OLG Brandenburg VersR 2002, 839.
[471] KG r+s 2014, 31.
[472] BGH VersR 1982, 283 und 383; 1985, 441.
[473] BGH VersR 1982, 283.
[477] Tomson, VersR 2009, 1529.

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