Rz. 278
Nachdem das BAG die grundsätzliche Zulässigkeit,[255] aber auch die Erstreikbarkeit[256] von sog. Abfindungstarifverträgen (auch als "Sozialtarifverträge" oder "Tarifsozialpläne" bezeichnet)[257] anerkannt hat, stellt sich die Frage, ob die Begrenzungen des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO für Sozialplanforderungen entsprechend auch für nachinsolvenzlich abgeschlossene Abfindungstarifverträge gelten.[258]
Rz. 279
Wäre dies nicht der Fall, würde es sich für die jeweilige Fachgewerkschaft anbieten, in der Insolvenz zu versuchen, ggf. durch Streikmaßnahmen, noch solche Abfindungstarifverträge gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen, um für die Belegschaft – zu Lasten der anderen Massegläubiger – eine deutlich bessere Abfindungshöhe zu erzwingen. Der Zweck der Regelung des § 123 InsO könnte so ausgehebelt werden.
Rz. 280
Für vorinsolvenzlich abgeschlossene Abfindungstarifverträge, die für den Fall einer Kündigung Abfindungsansprüche der gekündigten Arbeitnehmer vorsehen, dürfte bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter schon fraglich sein, ob ein Abfindungsanspruch – als einfache Insolvenzforderung, die ggf. zur Insolvenztabelle anzumelden wäre – besteht. Da der Abfindungsanspruch zwar durch die Kündigung seitens des Insolvenzverwalters ausgelöst wird, sich jedoch aus einem vorinsolvenzlich abgeschlossenen Tarifvertrag ergibt, ist wegen des Ausschlusses jeglicher Kündigungserschwernisse zu Lasten des insolventen Unternehmens gemäß der weiten Interpretation der Vorschrift des § 113 Abs. 1 InsO anzunehmen, dass der tarifliche Abfindungsanspruch in der Insolvenz untergeht.
Rz. 281
Das LAG Hamm hat nämlich für Kündigungen, die nur unter qualifizierten Voraussetzungen ausgesprochen werden können, beispielsweise nach tarifvertraglicher Regelung nur gegen Zahlung einer Abfindung, bereits in diesem Sinne entschieden.[259]
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